Systemische Therapie als Kassenleistung: Richtlinienverfahren, Antrag & PTV-3-Bericht

Ist die systemische Therapie eine Kassenleistung? Seit 2020 (Erwachsene) und 2024 (Kinder und Jugendliche) ist sie Richtlinienverfahren. Überblick zu Kassenzulassung, Kontingenten, PTV-3-Bericht (Systemanalyse, Mehrpersonensetting) und Kostenerstattung.

10 Min. Lesezeit Aktualisiert:

Die systemische Therapie (ST) ist das jüngste der vier Richtlinienverfahren und wird von der gesetzlichen Krankenversicherung bezahlt. Dieser Ratgeber klärt, seit wann sie Kassenleistung ist, wie das Richtlinienverfahren und die Kassenzulassung funktionieren, welche Kontingente gelten und was den Bericht an den Gutachter nach PTV-3 in der ST besonders macht.

Ist die systemische Therapie eine Kassenleistung?

Ja. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die systemische Therapie für Erwachsene mit Beschluss vom 22.11.2019 in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen (in Kraft seit 24.01.2020); als GKV-Leistung abrechenbar ist sie seit dem 1. Juli 2020. Sie ist damit das vierte Richtlinienverfahren neben Verhaltenstherapie (VT), tiefenpsychologisch fundierter (TP) und analytischer Psychotherapie (AP). Für Kinder und Jugendliche folgte die Aufnahme mit dem G-BA-Beschluss vom 18.01.2024 (in Kraft seit 12.04.2024); als Kassenleistung abrechenbar ist die ST-KJP seit dem 1. Juli 2024.

Auch privat und über Beihilfe erstattungsfähig

Auch private Krankenversicherungen und Beihilfestellen erstatten die systemische Therapie. Da die Gebührenordnung noch keine eigenen ST-Ziffern enthält, wird sie nach den gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen von Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, PKV-Verband und Beihilfeträgern analog zur GOÄ-Nr. 870 (der Ziffer der Verhaltenstherapie) abgerechnet, mit entsprechendem Leistungstext auf der Rechnung. Für Beihilfeberechtigte gilt ein Voranerkennungsverfahren.

Systemische Therapie als Richtlinienverfahren

Als Richtlinienverfahren unterliegt die ST der Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL) des G-BA. Das bedeutet insbesondere:

  • Ätiologisch fundiertes Störungsverständnis: Die Behandlung muss auf einem theoriegeleiteten Erklärungsmodell beruhen. Das systemische Störungsverständnis berücksichtigt schwierige Lebenslagen, interaktionelle und kommunikative Prozesse, die Balance von Ressourcen und Belastungen sowie die Familiengeschichte.
  • Körperliche Faktoren: Die PT-RL basiert auf dem biopsychosozialen Modell (§ 3 PT-RL). Eine systemische Therapie, die körperliche Faktoren außer Acht lässt, wäre nicht genehmigungsfähig.
  • Stringenter Behandlungsplan: Gefordert ist ein zielgerichteter, individualisierter Behandlungsplan (§ 4 PT-RL). Schematische, nicht maßgeschneiderte Pläne sind ein häufiger Ablehnungsgrund.

Kassenzulassung für systemische Therapeut:innen

Um systemische Therapie zulasten der gesetzlichen Krankenkassen abrechnen zu können, sind mehrere Voraussetzungen nötig:

  • Approbation als Psychotherapeut:in (bzw. ärztliche Psychotherapeut:in)
  • Fachkunde bzw. abgeschlossene Weiterbildung im Verfahren systemische Therapie
  • Eintragung ins Arztregister der Kassenärztlichen Vereinigung (KV)
  • eine Zulassung mit Vertragspsychotherapeutensitz oder eine Anstellung in einer zugelassenen Praxis bzw. einem MVZ; die Verfügbarkeit von Sitzen richtet sich nach der Bedarfsplanung

Ohne Kassenzulassung ist eine Abrechnung über die GKV nur ausnahmsweise über das Kostenerstattungsverfahren möglich (siehe unten).

Kontingente in der systemischen Therapie

Die ST hat das knappste Kontingent der vier Verfahren. Es gilt für Erwachsene und für Kinder und Jugendliche gleichermaßen:

  • Kurzzeittherapie (KZT): bis 24 Stunden (in zwei Schritten zu je 12), nicht gutachtenpflichtig
  • Langzeittherapie (LZT): 36 Stunden im ersten Bewilligungsschritt, Höchstgrenze 48 Stunden

Anders als bei VT und TP gibt es in der ST-KJP keine erhöhten Kinder- und Jugendkontingente (PT-RL § 30 Satz 3 Nr. 7 und Nr. 10). Details und den Vergleich mit den anderen Verfahren finden Sie in unserer Kontingent- und Antragsarten-Übersicht.

Der PTV-3-Bericht in der systemischen Therapie: Besonderheiten

Bericht an den Gutachter und PTV-3-Gliederung sind für alle Verfahren gleich. Der Unterschied liegt in der Fallkonzeption (Abschnitt 4): Statt einer SORKC-Verhaltensanalyse (VT) oder einer psychodynamischen Formulierung (TP/AP) tritt hier das systemische Erklärungsmodell. Wichtige Bausteine:

  • Systemanalyse: Wie ist die Symptomatik in das familiäre und soziale Bezugssystem eingebettet? Welche interaktionellen und kommunikativen Muster halten sie aufrecht?
  • Ressourcen- und Belastungsanalyse: Die Balance von Ressourcen und Belastungen ist zentraler Teil des systemischen Störungsverständnisses.
  • Mehrpersonensetting (MPS): Eltern-, Familien- und Helfersystem-Sitzungen haben einen hohen Stellenwert, häufig als Doppelstunden. Wird trotz hoher interaktioneller Einbettung nicht im MPS gearbeitet, ist das begründungsbedürftig.

Systemaspekte nicht vergessen

Ein häufiger Schwachpunkt in ST-Anträgen: Wichtige Systemaspekte werden nicht berücksichtigt oder das Mehrpersonensetting wird trotz hoher interaktioneller Einbettung der Symptomatik nicht genutzt. Beides schwächt die Plausibilität von Fallkonzeption und Behandlungsplan.

Wenn kein Kassenplatz frei ist: Kostenerstattungsverfahren

Finden gesetzlich Versicherte keinen zugelassenen ST-Behandlungsplatz in zumutbarer Zeit, kann die Behandlung über das Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V) bei einer Privatpraxis abgerechnet werden. Auch hier wird ein Bericht an den Gutachter nach der PTV-3-Gliederung benötigt. Wichtig: Die Kasse muss die Kostenerstattung vorab zusagen, in der Regel mit Nachweis erfolgloser Suche nach einem Kassenplatz.

ST-Berichte mit Tippsie

Tippsie unterstützt die systemische Therapie für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche, jeweils als Erst-, Umwandlungs- und Fortführungsantrag. Der Workflow führt Sie durch das systemische Erklärungsmodell (Systemanalyse, Ressourcen, Mehrpersonensetting) und prüft die Konsistenz zu Diagnostik und Behandlungsplan. Zum Reinschauen: der ST-Erstantrag, der ST-Umwandlungsantrag und der ST-Erstantrag für KJP als Beispielberichte.

Häufige Fragen

Ist die systemische Therapie eine Kassenleistung?

Ja. Die systemische Therapie ist für Erwachsene als Richtlinienverfahren anerkannt (G-BA-Beschluss vom 22.11.2019, in Kraft seit 24.01.2020) und wird seit dem 1. Juli 2020 von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt. Für Kinder und Jugendliche gilt dies seit dem 1. Juli 2024.

Seit wann ist systemische Therapie für Kinder und Jugendliche Kassenleistung?

Der G-BA hat die systemische Therapie für Kinder und Jugendliche mit Beschluss vom 18.01.2024 in die Psychotherapie-Richtlinie aufgenommen (in Kraft seit 12.04.2024). Als Kassenleistung abrechenbar ist sie seit dem 1. Juli 2024.

Wie viele Stunden umfasst eine systemische Therapie?

Die Kurzzeittherapie umfasst bis zu 24 Stunden. Die Langzeittherapie umfasst 36 Stunden im ersten Bewilligungsschritt, mit einer Höchstgrenze von 48 Stunden. Diese Kontingente gelten für Erwachsene wie für Kinder und Jugendliche.

Was ist beim PTV-3-Bericht in der systemischen Therapie anders?

Die Gliederung ist identisch, die Fallkonzeption unterscheidet sich: An die Stelle der SORKC-Verhaltensanalyse oder der psychodynamischen Formulierung tritt das systemische Erklärungsmodell mit Systemanalyse, Ressourcen- und Belastungsanalyse und, wo indiziert, dem Mehrpersonensetting.

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