Kontingente & Antragsarten in der Psychotherapie: Sitzungsanzahl, Bewilligungsschritte und Bezugspersonenstunden

Wie viele Sitzungen umfasst eine Kurz- oder Langzeittherapie? Übersicht über Kontingente, Bewilligungsschritte, Antragsarten, Gutachtenpflicht und Bezugspersonenstunden (1:4) für VT, TP, AP und ST (Erwachsene und KJP), nach PT-RL § 30 (Stand Juli 2024).

11 Min. Lesezeit Aktualisiert:

Wie viele Stunden umfasst eine Psychotherapie, und wann ist welcher Antrag nötig? Diese Übersicht fasst die Stundenkontingente, Bewilligungsschritte und Antragsarten der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen, und zwar für alle vier Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Systemische Therapie), jeweils für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche (KJP).

Rechtsgrundlage und Stand

Grundlage sind die Psychotherapie-Richtlinie (PT-RL § 29 und § 30), die Psychotherapie-Vereinbarung sowie die KBV-Übersicht „Kontingente und Bewilligungsschritte" (Stand Juli 2024, nach Aufnahme der Systemischen Therapie für Kinder und Jugendliche). Die konkrete Stundenzahl im Einzelfall richtet sich nach dem Antrag und der Bewilligung der Krankenkasse. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung.

Die Versorgungsstufen im Überblick

Bevor eine Richtlinientherapie (Kurz- oder Langzeittherapie) beginnt, stehen niederschwellige Angebote zur Abklärung zur Verfügung. Sie sind nicht gutachtenpflichtig:

  • Psychotherapeutische Sprechstunde: Erstabklärung des Behandlungsbedarfs. Bei Erwachsenen bis zu 6 Einheiten à 25 Min.; bei Kindern und Jugendlichen bis zu 10 Einheiten à 25 Min. (davon ein Teil auch mit Bezugspersonen). Vor einer Richtlinientherapie ist mindestens eine Sprechstunde verpflichtend.
  • Probatorische Sitzungen: Kennenlernen, Diagnostik und Indikationsstellung. Bei Erwachsenen bis zu 4, bei Kindern und Jugendlichen bis zu 6 Sitzungen (mindestens 2). Bezugspersonen können einbezogen werden.
  • Akutbehandlung: Zur raschen Entlastung in Krisen, max. 600 Minuten (z.B. 24 Einheiten à 25 Min.). Sie ist anzeigepflichtig (Formblatt PTV 12), nicht antrags- oder gutachtenpflichtig, und wird auf eine ggf. folgende Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet.

Darauf folgen, sofern indiziert, die Kurzzeittherapie (KZT) und die Langzeittherapie (LZT). Diese sind antragspflichtig; die LZT (und die Umwandlung einer KZT in eine LZT) ist zusätzlich gutachtenpflichtig.

Kontingente für Erwachsene

Die Kurzzeittherapie ist bei allen Verfahren in zwei Schritte zu je 12 Einheiten gegliedert (KZT 1 und KZT 2, zusammen bis zu 24 Stunden). Die Langzeittherapie wird in Bewilligungsschritten genehmigt; die zweite Spalte nennt die jeweilige Höchstgrenze (Einzeltherapie):

VerfahrenKurzzeittherapieLZT, 1. BewilligungsschrittLZT-Höchstgrenze
Verhaltenstherapie (VT)12 + 126080
Tiefenpsychologisch fundierte PT (TP)12 + 1260100
Analytische Psychotherapie (AP)12 + 12160300
Systemische Therapie (ST)12 + 123648

Systemische Therapie hat das kürzeste LZT-Kontingent

Die Systemische Therapie wurde 2020 als viertes Richtlinienverfahren für Erwachsene aufgenommen. Ihr LZT-Kontingent (36 Stunden im ersten Schritt, Höchstgrenze 48) ist deutlich knapper als bei VT, TP und AP. Das entspricht dem systemischen Anspruch, mit vergleichsweise wenigen Stunden im Mehrpersonensetting zu wirken.

Kontingente für Kinder und Jugendliche (KJP)

Bei Kindern und Jugendlichen sind die Kontingente in einigen Verfahren altersgestaffelt (Kinder vs. Jugendliche). Die Werte beziehen sich auf die Einzeltherapie:

VerfahrenKurzzeittherapieLZT, 1. BewilligungsschrittLZT-Höchstgrenze
Verhaltenstherapie (VT)12 + 126080
Tiefenpsychologisch fundierte PT (TP)12 + 12Kinder 70 / Jugendliche 90Kinder 150 / Jugendliche 180
Analytische Psychotherapie (AP)12 + 12Kinder 70 / Jugendliche 90Kinder 150 / Jugendliche 180
Systemische Therapie (ST)12 + 123648

ST-KJP = gleiche Kontingente wie ST-Erwachsene

Seit Juli 2024 ist die Systemische Therapie auch für Kinder und Jugendliche ein Richtlinienverfahren (G-BA- Beschluss vom 18.01.2024, PT-RL § 30 Satz 3 Nr. 7 und Nr. 10). Anders als VT-KJP (60/80) oder TP-/AP-KJP (70–90 / 150–180) hat die ST-KJP keine erhöhten KJP-Kontingente: Es gelten dieselben 36 Stunden (erster Bewilligungsschritt) bzw. 48 Stunden (Höchstgrenze) wie bei Erwachsenen.

Die Antragsarten erklärt

Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2)

Die KZT wird in zwei Schritten zu je 12 Stunden beantragt. Beide Schritte sind antragspflichtig, aber grundsätzlich nicht gutachtenpflichtig. KZT 2 kann nach sieben Therapieeinheiten der KZT 1 beantragt werden.

Erstantrag Langzeittherapie

Eine LZT kann direkt (ohne vorausgehende KZT) als Erstantrag beantragt werden. Der erste Bewilligungsschritt ist antrags- und gutachtenpflichtig: Dem Antrag (PTV 1 / PTV 2) wird ein verschlossener Umschlag für die Gutachterin oder den Gutachter (PTV 8) mit dem Bericht beigefügt. Der direkte LZT-Erstantrag sollte im Bericht begründet werden (warum die KZT voraussichtlich nicht ausreicht).

Umwandlungsantrag (KZT → LZT)

Eine laufende Kurzzeittherapie kann in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. Die Umwandlung ist gutachtenpflichtig. Bereits genutzte KZT-Stunden werden auf das LZT-Kontingent angerechnet: Wer z.B. die volle KZT (24 Std.) absolviert hat, kann bei VT noch bis zu 36 weitere LZT-Stunden im 1. Schritt beantragen (60 − 24), bei TP ebenfalls 36 (60 − 24), bei der ST nur noch 12 (36 − 24); bei AP verbleibt das mit Abstand größte Restkontingent (160 − 24).

Fortführungsantrag (zweiter Bewilligungsschritt)

Reicht der erste Bewilligungsschritt nicht aus, kann mit dem Fortführungsantrag bis zur Höchstgrenze des Verfahrens weiterbehandelt werden. Ob der Fortführungsantrag gutachtenpflichtig ist, liegt im Ermessen der Krankenkasse. Beispiele für den Schritt vom 1. Bewilligungsschritt bis zur Höchstgrenze: VT +20 Std. (60 → 80), TP +40 Std. (60 → 100), AP +140 Std. (160 → 300), ST +12 Std. (36 → 48).

Wann ist ein Bericht an den Gutachter nötig?

SchrittAntragspflichtig?Gutachtenpflichtig?
Sprechstunde / Probatoriknein (anzeigefrei)nein
Akutbehandlunganzeigepflichtig (PTV 12)nein
Kurzzeittherapie (KZT 1 / KZT 2)jagrundsätzlich nein
Langzeittherapie (1. Schritt)jaja
Umwandlung KZT → LZTjaja
Fortführung LZT (2. Schritt)jaim Ermessen der Krankenkasse

Immer wenn ein Bericht an den Gutachter erforderlich ist, wird dieser nach der PTV-3-Gliederung verfasst und im verschlossenen Umschlag (PTV 8) eingereicht. Wie ein solcher Bericht aufgebaut ist, zeigt unser Leitfaden zum Bericht an den Gutachter.

Bezugspersonenstunden (Verhältnis 1:4)

Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit geistiger Behinderung kann zusätzlich zum Patientenkontingent ein Kontingent für die Einbeziehung von Bezugspersonen beantragt werden. Das Regelverhältnis beträgt nach der Psychotherapie-Vereinbarung in der Regel 1:4: eine Bezugspersonenstunde je vier Therapiestunden des Patienten.

1:4 oder 4:1, derselbe Schlüssel

Die KBV schreibt das Verhältnis als 1:4 (Bezugsperson : Patient). Inhaltlich identisch ist die Lesart „4 Patientenstunden : 1 Bezugspersonenstunde". Beide meinen: auf vier Stunden mit dem Kind kommt eine Stunde mit den Bezugspersonen. Beispiele: 36 Therapiestunden → 9 Bezugspersonenstunden; 60 → 15.

Die Bezugspersonenstunden werden zusätzlich bewilligt und reduzieren nicht das Kontingent des Kindes. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, muss dies im Bericht an den Gutachter begründet werden. Gerade in der Systemischen Therapie haben Eltern-, Familien- und Helfersystem-Sitzungen einen hohen Stellenwert, häufig als Doppelstunden im Mehrpersonensetting (MPS).

Rezidivprophylaxe

Ein begrenzter Anteil der bewilligten Langzeit-Stunden kann für die Rezidivprophylaxe genutzt werden, verteilt über bis zu zwei Jahre nach Therapieende. Bei Kindern und Jugendlichen sind dies bei einer Behandlungsdauer ab 40 Stunden maximal 10 Stunden, ab 60 Stunden maximal 20 Stunden. Die Übermittlung des Therapieendes erfolgt über eine Zusatzziffer. Mit dem LZT-Antrag (PTV 2) wird angegeben, wie viele Stunden für die Rezidivprophylaxe vorgesehen sind; dies kann zum Antragszeitpunkt auch noch offengelassen werden.

Häufige Fragen

Wie viele Stunden hat eine Kurzzeittherapie?

Die Kurzzeittherapie umfasst bei allen vier Verfahren bis zu 24 Stunden, aufgeteilt in zwei Schritte zu je 12 Stunden (KZT 1 und KZT 2). Sie ist antragspflichtig, aber grundsätzlich nicht gutachtenpflichtig.

Wie viele Stunden hat eine systemische Langzeittherapie?

Die Systemische Therapie umfasst, für Erwachsene wie für Kinder und Jugendliche, im ersten Bewilligungsschritt bis zu 36 Stunden, mit einer Höchstgrenze von 48 Stunden. Hinzu kommen bei KJP-Anträgen Bezugspersonenstunden im Verhältnis 1:4.

Unterscheiden sich die ST-Kontingente zwischen Erwachsenen und KJP?

Nein. Anders als VT und TP, die für Kinder und Jugendliche teils höhere Kontingente vorsehen, sind die ST-Kontingente bei Kindern und Jugendlichen identisch zu denen der Erwachsenen: 36 Stunden im ersten Schritt, 48 Stunden Höchstgrenze (PT-RL § 30 Satz 3 Nr. 7 und Nr. 10).

Was bedeutet das Bezugspersonen-Verhältnis 1:4?

Auf vier Therapiestunden mit dem Kind oder Jugendlichen kommt eine zusätzliche Stunde mit den Bezugspersonen (z.B. den Eltern). Diese Bezugspersonenstunden werden zusätzlich zum Patientenkontingent bewilligt.

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Tippsie kennt die Kontingente und Antragsarten aller vier Richtlinienverfahren (für Erwachsene und KJP) und formuliert die Antragsformulierung im Bericht an den Gutachter passend zur gewählten Antragsart, inklusive Bezugspersonenstunden und Setting. Sie behalten dabei die volle Kontrolle über jeden Abschnitt.

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