Kontingente & Antragsarten in der Psychotherapie: Sitzungsanzahl, Bewilligungsschritte und Bezugspersonenstunden
Wie viele Sitzungen umfasst eine Kurz- oder Langzeittherapie? Übersicht über Kontingente, Bewilligungsschritte, Antragsarten, Gutachtenpflicht und Bezugspersonenstunden (1:4) für VT, TP, AP und ST (Erwachsene und KJP), nach PT-RL § 30 (Stand Juli 2024).
Wie viele Stunden umfasst eine Psychotherapie, und wann ist welcher Antrag nötig? Diese Übersicht fasst die Stundenkontingente, Bewilligungsschritte und Antragsarten der gesetzlichen Krankenversicherung zusammen, und zwar für alle vier Richtlinienverfahren (Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie und Systemische Therapie), jeweils für Erwachsene sowie für Kinder und Jugendliche (KJP).
Rechtsgrundlage und Stand
Die Versorgungsstufen im Überblick
Bevor eine Richtlinientherapie (Kurz- oder Langzeittherapie) beginnt, stehen niederschwellige Angebote zur Abklärung zur Verfügung. Sie sind nicht gutachtenpflichtig:
- Psychotherapeutische Sprechstunde: Erstabklärung des Behandlungsbedarfs. Bei Erwachsenen bis zu 6 Einheiten à 25 Min.; bei Kindern und Jugendlichen bis zu 10 Einheiten à 25 Min. (davon ein Teil auch mit Bezugspersonen). Vor einer Richtlinientherapie ist mindestens eine Sprechstunde verpflichtend.
- Probatorische Sitzungen: Kennenlernen, Diagnostik und Indikationsstellung. Bei Erwachsenen bis zu 4, bei Kindern und Jugendlichen bis zu 6 Sitzungen (mindestens 2). Bezugspersonen können einbezogen werden.
- Akutbehandlung: Zur raschen Entlastung in Krisen, max. 600 Minuten (z.B. 24 Einheiten à 25 Min.). Sie ist anzeigepflichtig (Formblatt PTV 12), nicht antrags- oder gutachtenpflichtig, und wird auf eine ggf. folgende Kurz- oder Langzeittherapie angerechnet.
Darauf folgen, sofern indiziert, die Kurzzeittherapie (KZT) und die Langzeittherapie (LZT). Diese sind antragspflichtig; die LZT (und die Umwandlung einer KZT in eine LZT) ist zusätzlich gutachtenpflichtig.
Kontingente für Erwachsene
Die Kurzzeittherapie ist bei allen Verfahren in zwei Schritte zu je 12 Einheiten gegliedert (KZT 1 und KZT 2, zusammen bis zu 24 Stunden). Die Langzeittherapie wird in Bewilligungsschritten genehmigt; die zweite Spalte nennt die jeweilige Höchstgrenze (Einzeltherapie):
| Verfahren | Kurzzeittherapie | LZT, 1. Bewilligungsschritt | LZT-Höchstgrenze |
|---|---|---|---|
| Verhaltenstherapie (VT) | 12 + 12 | 60 | 80 |
| Tiefenpsychologisch fundierte PT (TP) | 12 + 12 | 60 | 100 |
| Analytische Psychotherapie (AP) | 12 + 12 | 160 | 300 |
| Systemische Therapie (ST) | 12 + 12 | 36 | 48 |
Systemische Therapie hat das kürzeste LZT-Kontingent
Kontingente für Kinder und Jugendliche (KJP)
Bei Kindern und Jugendlichen sind die Kontingente in einigen Verfahren altersgestaffelt (Kinder vs. Jugendliche). Die Werte beziehen sich auf die Einzeltherapie:
| Verfahren | Kurzzeittherapie | LZT, 1. Bewilligungsschritt | LZT-Höchstgrenze |
|---|---|---|---|
| Verhaltenstherapie (VT) | 12 + 12 | 60 | 80 |
| Tiefenpsychologisch fundierte PT (TP) | 12 + 12 | Kinder 70 / Jugendliche 90 | Kinder 150 / Jugendliche 180 |
| Analytische Psychotherapie (AP) | 12 + 12 | Kinder 70 / Jugendliche 90 | Kinder 150 / Jugendliche 180 |
| Systemische Therapie (ST) | 12 + 12 | 36 | 48 |
ST-KJP = gleiche Kontingente wie ST-Erwachsene
Die Antragsarten erklärt
Kurzzeittherapie (KZT 1 und KZT 2)
Die KZT wird in zwei Schritten zu je 12 Stunden beantragt. Beide Schritte sind antragspflichtig, aber grundsätzlich nicht gutachtenpflichtig. KZT 2 kann nach sieben Therapieeinheiten der KZT 1 beantragt werden.
Erstantrag Langzeittherapie
Eine LZT kann direkt (ohne vorausgehende KZT) als Erstantrag beantragt werden. Der erste Bewilligungsschritt ist antrags- und gutachtenpflichtig: Dem Antrag (PTV 1 / PTV 2) wird ein verschlossener Umschlag für die Gutachterin oder den Gutachter (PTV 8) mit dem Bericht beigefügt. Der direkte LZT-Erstantrag sollte im Bericht begründet werden (warum die KZT voraussichtlich nicht ausreicht).
Umwandlungsantrag (KZT → LZT)
Eine laufende Kurzzeittherapie kann in eine Langzeittherapie umgewandelt werden. Die Umwandlung ist gutachtenpflichtig. Bereits genutzte KZT-Stunden werden auf das LZT-Kontingent angerechnet: Wer z.B. die volle KZT (24 Std.) absolviert hat, kann bei VT noch bis zu 36 weitere LZT-Stunden im 1. Schritt beantragen (60 − 24), bei TP ebenfalls 36 (60 − 24), bei der ST nur noch 12 (36 − 24); bei AP verbleibt das mit Abstand größte Restkontingent (160 − 24).
Fortführungsantrag (zweiter Bewilligungsschritt)
Reicht der erste Bewilligungsschritt nicht aus, kann mit dem Fortführungsantrag bis zur Höchstgrenze des Verfahrens weiterbehandelt werden. Ob der Fortführungsantrag gutachtenpflichtig ist, liegt im Ermessen der Krankenkasse. Beispiele für den Schritt vom 1. Bewilligungsschritt bis zur Höchstgrenze: VT +20 Std. (60 → 80), TP +40 Std. (60 → 100), AP +140 Std. (160 → 300), ST +12 Std. (36 → 48).
Wann ist ein Bericht an den Gutachter nötig?
| Schritt | Antragspflichtig? | Gutachtenpflichtig? |
|---|---|---|
| Sprechstunde / Probatorik | nein (anzeigefrei) | nein |
| Akutbehandlung | anzeigepflichtig (PTV 12) | nein |
| Kurzzeittherapie (KZT 1 / KZT 2) | ja | grundsätzlich nein |
| Langzeittherapie (1. Schritt) | ja | ja |
| Umwandlung KZT → LZT | ja | ja |
| Fortführung LZT (2. Schritt) | ja | im Ermessen der Krankenkasse |
Immer wenn ein Bericht an den Gutachter erforderlich ist, wird dieser nach der PTV-3-Gliederung verfasst und im verschlossenen Umschlag (PTV 8) eingereicht. Wie ein solcher Bericht aufgebaut ist, zeigt unser Leitfaden zum Bericht an den Gutachter.
Bezugspersonenstunden (Verhältnis 1:4)
Bei Kindern und Jugendlichen sowie bei Menschen mit geistiger Behinderung kann zusätzlich zum Patientenkontingent ein Kontingent für die Einbeziehung von Bezugspersonen beantragt werden. Das Regelverhältnis beträgt nach der Psychotherapie-Vereinbarung in der Regel 1:4: eine Bezugspersonenstunde je vier Therapiestunden des Patienten.
1:4 oder 4:1, derselbe Schlüssel
Die Bezugspersonenstunden werden zusätzlich bewilligt und reduzieren nicht das Kontingent des Kindes. Ist eine höhere Stundenzahl für die Einbeziehung der Bezugspersonen therapeutisch geboten, muss dies im Bericht an den Gutachter begründet werden. Gerade in der Systemischen Therapie haben Eltern-, Familien- und Helfersystem-Sitzungen einen hohen Stellenwert, häufig als Doppelstunden im Mehrpersonensetting (MPS).
Rezidivprophylaxe
Ein begrenzter Anteil der bewilligten Langzeit-Stunden kann für die Rezidivprophylaxe genutzt werden, verteilt über bis zu zwei Jahre nach Therapieende. Bei Kindern und Jugendlichen sind dies bei einer Behandlungsdauer ab 40 Stunden maximal 10 Stunden, ab 60 Stunden maximal 20 Stunden. Die Übermittlung des Therapieendes erfolgt über eine Zusatzziffer. Mit dem LZT-Antrag (PTV 2) wird angegeben, wie viele Stunden für die Rezidivprophylaxe vorgesehen sind; dies kann zum Antragszeitpunkt auch noch offengelassen werden.
Häufige Fragen
Wie viele Stunden hat eine Kurzzeittherapie?
Die Kurzzeittherapie umfasst bei allen vier Verfahren bis zu 24 Stunden, aufgeteilt in zwei Schritte zu je 12 Stunden (KZT 1 und KZT 2). Sie ist antragspflichtig, aber grundsätzlich nicht gutachtenpflichtig.
Wie viele Stunden hat eine systemische Langzeittherapie?
Die Systemische Therapie umfasst, für Erwachsene wie für Kinder und Jugendliche, im ersten Bewilligungsschritt bis zu 36 Stunden, mit einer Höchstgrenze von 48 Stunden. Hinzu kommen bei KJP-Anträgen Bezugspersonenstunden im Verhältnis 1:4.
Unterscheiden sich die ST-Kontingente zwischen Erwachsenen und KJP?
Nein. Anders als VT und TP, die für Kinder und Jugendliche teils höhere Kontingente vorsehen, sind die ST-Kontingente bei Kindern und Jugendlichen identisch zu denen der Erwachsenen: 36 Stunden im ersten Schritt, 48 Stunden Höchstgrenze (PT-RL § 30 Satz 3 Nr. 7 und Nr. 10).
Was bedeutet das Bezugspersonen-Verhältnis 1:4?
Auf vier Therapiestunden mit dem Kind oder Jugendlichen kommt eine zusätzliche Stunde mit den Bezugspersonen (z.B. den Eltern). Diese Bezugspersonenstunden werden zusätzlich zum Patientenkontingent bewilligt.
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