PTV 3: Das Formular für den Bericht an den Gutachter erklärt
Was ist die PTV 3? Der KBV-Leitfaden für den Bericht an den Gutachter erklärt: verbindliche Gliederung für Erst-, Umwandlungs- und Fortführungsantrag (VT, TP, AP, ST), alle PTV-Formulare im Überblick und formale Anforderungen.
PTV 3 steht für den „Leitfaden zum Erstellen des Berichts an die Gutachterin oder den Gutachter". Anders als die übrigen PTV-Vordrucke ist die PTV 3 kein Formular zum Ausfüllen, sondern ein Informationsblatt mit einer verbindlichen Gliederung: Sie gibt vor, wie der Bericht an den Gutachter im Antragsverfahren der ambulanten Psychotherapie aufgebaut sein muss. Diese Seite erklärt, was die PTV 3 regelt, wie sie sich von den anderen PTV-Formularen unterscheidet und welche Gliederungspunkte für Erst-, Umwandlungs- und Fortführungsanträge gelten.
Kurz zusammengefasst
Was ist die PTV 3?
Beantragt eine Patientin oder ein Patient eine gutachterpflichtige Psychotherapie bei der gesetzlichen Krankenkasse, begründet die Therapeutin oder der Therapeut den Antrag in einem pseudonymisierten Bericht an den Gutachter. Die PTV 3 legt fest, welche Inhalte dieser Bericht in welcher Reihenfolge abdecken muss. Laut KBV-Leitfaden gilt:
- Der Bericht wird persönlich und in freier Form nach der vorgegebenen Gliederung erstellt
- Er wird mit Datum und Unterschrift versehen (plus Praxisstempel)
- Er soll auf die Informationen begrenzt sein, die für das Verständnis der Störung, deren Ursachen und die Behandlung relevant sind
- Angaben können stichwortartig erfolgen
- Die Unterpunkte der Gliederung sind als Hilfestellung gedacht und müssen nur bei Relevanz abgehandelt werden
- Der Umfang soll laut Leitfaden in der Regel zwei Seiten betragen; das KBV-Handbuch zur Gutachtertätigkeit nennt ca. 2 bis 3 Seiten als üblich
Gliederungspunkte mit dem Zusatz „VT", „TP", „AP" oder „ST" gelten nur für das jeweilige Psychotherapieverfahren: Verhaltenstherapie, tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie, analytische Psychotherapie oder Systemische Therapie.
PTV 3 und die anderen PTV-Formulare im Überblick
Die PTV-Vordrucke stammen aus der Anlage 1 der Psychotherapie-Vereinbarung (Vordruckvereinbarung des Bundesmantelvertrags). Die wichtigsten im Überblick:
| Formular | Name | Wer füllt es aus? |
|---|---|---|
| PTV 1 | Antrag des/der Versicherten auf Psychotherapie | Patient:in (Unterschrift), Therapeut:in unterstützt |
| PTV 2 | Angaben der Therapeutin/des Therapeuten zum Antrag (Verfahren, Setting, Therapieeinheiten) | Therapeut:in |
| PTV 3 | Leitfaden mit verbindlicher Gliederung für den Bericht an den Gutachter | Therapeut:in (schreibt den Bericht nach dieser Gliederung) |
| PTV 4 | Auftrag zur Begutachtung an die Gutachterin/den Gutachter | Krankenkasse |
| PTV 5 | Stellungnahme der Gutachterin/des Gutachters (Befürwortung, Teil- oder Nicht-Befürwortung) | Gutachter:in |
| PTV 8 | Verschlossener Briefumschlag für Bericht und Befundunterlagen | Therapeut:in (befüllt und verschließt) |
| PTV 10 | Patienteninformation „Ambulante Psychotherapie in der Gesetzlichen Krankenversicherung" | Informationsblatt (wird ausgehändigt) |
| PTV 11 | Individuelle Information zur Psychotherapeutischen Sprechstunde (Befundmitteilung) | Therapeut:in |
| PTV 12 | Anzeige einer Akutbehandlung | Therapeut:in |
PTV 2 vs. PTV 3
Wann brauche ich einen PTV-3-Bericht?
Ein Bericht nach PTV-3-Gliederung ist bei gutachterpflichtigen Antragsverfahren erforderlich:
- Erstantrag auf Langzeittherapie (LZT): Bericht wird direkt mit dem Antrag im verschlossenen Umschlag PTV 8 eingereicht
- Umwandlungsantrag (KZT in LZT): ebenfalls direkt mit dem Antrag; alle Schritte erklärt unser Leitfaden zur Umwandlung von KZT in LZT
- Fortführungsantrag (Verlängerung einer LZT): Der Bericht wird erst nach Aufforderung durch die Krankenkasse eingereicht
- Kurzzeittherapie (KZT): grundsätzlich nicht gutachterpflichtig; die Krankenkasse kann jedoch in Einzelfällen eine Begutachtung veranlassen und den Bericht anfordern
Die PTV-3-Gliederung: Erst- und Umwandlungsantrag
Für Berichte zum Erst- oder Umwandlungsantrag gibt die PTV 3 sieben Hauptgliederungspunkte vor:
- Relevante soziodemographische Daten
- Symptomatik und psychischer Befund (inkl. Testverfahren und Krankheitsverständnis)
- Somatischer Befund / Konsiliarbericht (inkl. Medikation und Vorbehandlungen)
- Behandlungsrelevante Angaben zur Lebensgeschichte und Krankheitsanamnese plus die verfahrensspezifische Fallkonzeption (siehe unten)
- Diagnose zum Zeitpunkt der Antragstellung (ICD-10 mit Diagnosesicherheit)
- Behandlungsplan und Prognose (Ziele, Methoden, Setting, Frequenz)
- Zusätzliche Angaben bei einem Umwandlungsantrag (bisheriger Verlauf, Begründung)
Punkt 4: Die verfahrensspezifische Fallkonzeption
Das Herzstück des Berichts unterscheidet sich je nach Verfahren. Die PTV 3 nennt ausdrücklich:
- Verhaltensanalyse (VT): funktionales Bedingungsmodell mit prädisponierenden, auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen sowie kurze Beschreibung des übergeordneten Störungsmodells (Makroanalyse); siehe unsere Leitfäden zum funktionalen Bedingungsmodell und zum SORKC-Modell
- Psychodynamik (TP, AP): auslösende Situation, intrapsychische Konfliktebene und aktualisierte Konflikte, Abwehrmechanismen, strukturelle Ebene, dysfunktionale Beziehungsmuster
- Systemisches Erklärungsmodell (ST): Systemanalyse (störungsrelevante Interaktions- und Kommunikationsmuster, Beziehungsstrukturen, Bedeutungsgebungen), belastende Faktoren, problemfördernde Muster und Lösungsversuche, Ressourcenanalyse sowie die gemeinsam entwickelte Problemdefinition; mehr dazu im Leitfaden Systemische Therapie als Kassenleistung
Die PTV-3-Gliederung: Fortführungsantrag
Für den Bericht zum Fortführungsantrag sieht die PTV 3 eine kompaktere Gliederung mit drei Punkten vor. Bei mehreren Fortführungsanträgen werden die Berichte fortlaufend nummeriert:
- Bisheriger Behandlungsverlauf seit dem letzten Bericht, Veränderung der Symptomatik und Behandlungsergebnis bezüglich der Therapieziele
- Aktuelle Diagnose/n gemäß ICD-10, aktueller psychischer Befund und weitere Ergebnisse psychodiagnostischer Testverfahren
- Begründung der Notwendigkeit der Fortführung, weitere Therapieplanung, geänderte Ziele und Methoden, Prognose und Planung des Therapieabschlusses
Versand: Was gehört in den Briefumschlag PTV 8?
Der Bericht wird nie offen versendet, sondern im verschlossenen Briefumschlag PTV 8 eingereicht. Hinein gehören:
- Der Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter gemäß PTV-3-Gliederung
- Eine Durchschrift des PTV 2
- Der Konsiliarbericht (Muster 22b), sofern nach § 32 Psychotherapie-Richtlinie erforderlich; Ärztinnen und Ärzte können den somatischen Befund direkt im Bericht darstellen
- Ggf. ergänzende Befundberichte (z.B. Epikrisen, Klinikberichte), pseudonymisiert
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Häufige Fragen zur PTV 3
Ist die PTV 3 ein Formular zum Ausfüllen?
Nein. Die PTV 3 ist ein Informationsblatt mit einer verbindlichen Gliederung. Der eigentliche Bericht wird als freier Text (auch stichwortartig möglich) nach dieser Gliederung verfasst, datiert und unterschrieben.
Wie lang muss ein PTV-3-Bericht sein?
Der Leitfaden nennt einen Umfang von in der Regel zwei Seiten, das KBV-Handbuch zur Gutachtertätigkeit ca. 2 bis 3 Seiten bei normaler Schriftgröße. Je nach Fallkomplexität sind auch kürzere oder längere Berichte zulässig; entscheidend ist die Relevanz der dargestellten Informationen.
Was ist der Unterschied zwischen PTV 2 und PTV 3?
Das PTV 2 ist das Formblatt mit den formalen Angaben der Therapeutin oder des Therapeuten zum Antrag (Verfahren, Antragsart, Therapieeinheiten). Die PTV 3 regelt den inhaltlichen Bericht an den Gutachter, der bei gutachterpflichtigen Anträgen zusätzlich geschrieben und im Umschlag PTV 8 eingereicht wird.
Gilt die PTV 3 auch für die Systemische Therapie?
Ja. Seit der Fassung vom 1. Juli 2020 enthält die PTV 3 eigene Gliederungspunkte für das systemische Erklärungsmodell (Systemanalyse, Ressourcenanalyse, gemeinsam entwickelte Problemdefinition). Gliederungspunkte mit dem Zusatz „ST" sind nur bei einem Bericht für die Systemische Therapie zu berücksichtigen.
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